Hier die Statuten als PDF
stand 2006
_________________________________________________________________________________________________________
Statuten
____________________________________________________________________________
Mitglied des
Swiss Bowling
SB / SSKV
Stand: 17. August 2006
Inhaltsverzeichnis
Art. 4 Mitgliedschaft – Clubs 3
Art. 4.1 Mitgliedschaft – Stammmitglied 3
Art. 4.2 Mitgliedschaft – Nebenmitglied 3
Art. 4.3 Mitgliedschaft – Ehrenmitglieder 4
Art. 4.4 Mitgliedschaft – Passivmitglieder 4
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 4
Art. 7.1 Austritt – Dauer der Mitgliedschaft 4
Art. 7.2 Austritt – Suspension 4
Art. 7.3 Austritt – Wiedereintritt 5
Art. 7.4 Austritt – Ausschluss 5
Art. 13 GV – Einberufung, Beschlussfähigkeit 6
Art. 14 GV – Modus der Abstimmung 6
Art. 15 GV – ausserordentliche 6
Art. 16.1 Vorstand – Zusammensetzung 7
Art. 16.2 Vorstand – Stellvertretung, Spokomitglieder 7
Art. 16.3 Vorstand – Vorstandsmitglieder ad interim 7
Art. 17 Vorstand – Geschäfte 7
Art. 19 Sportkommission, – Zusammensetzung 8
Art. 21 Sportkommission – Geschäfte 8
Art. 22 Ablehnung von Rekorden 9
Art. 23 Weisungen der Spoko bindend 9
Art. 25 Wettkämpfe – Teilnahme 9
Art. 26 Wettkämpfe – Differenzen 9
Art. 28 Finanzen – Einnahmen 9
Art. 29 Jahresbeiträge und Gebühren 10
Art. 30.1 Ausgaben – Kompetenzen des Vorstandes und der Spoko 10
Art. 34 Publikations – Organe der BSZ 11
Art. 37 Interpretation der Statuten 11
Art. 1 Name und Sitz
Die Bowling Sektion Zürich (nachstehend BSZ genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz und Gerichtsstand ist der Ort, an dem die offiziellen sportlichen Aktivitäten des BSZ stattfinden. Gegründet am 13. September 1951.
Art. 2 Dachorganisationen
Die BSZ ist eine Sektion des Swiss Bowling (nachstehend SB genannt) und dadurch indirekt auch Mitglied des Schweizerischen Sportkeglerverbandes (SSKV), der seinerseits Mitglied der Fédération Internationale des Quilleurs (FIQ) ist. Die BSZ anerkennt die Statuten und Reglemente dieser Dachverbände, soweit sie für die BSZ anwendbar sind.
Die Statuten, Statutenänderungen, Bestimmungen, Reglemente und Beschlüsse des SB gelten auch für die BSZ. Die BSZ ist berechtigt, ergänzende und vertiefende Regelungen zu erlassen, soweit diese den Grundsätzen der ihr überstellten Dachverbände nicht widersprechen.
Art. 3 Sinn und Zweck
Die BSZ ist politisch und konfessionell neutral. Die BSZ bezweckt:
- a) Organisation, Förderung und Beaufsichtigung des zürcherischen
Amateur-Bowlingsports
- b) Förderung sportlicher Beziehungen
- c) Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder und das An-
streben weitgehender Vergünstigungen für sie.
- d) Heranbildung des Bowlingnachwuchses, im Besonderen der jungen
Bowlingspieler
- e) Veranstaltung von Wettkämpfen
Art. 4 Mitgliedschaft – Clubs
Die BSZ besteht aus Stamm-, Neben-, Passiv- und Ehrenmitglieder und aus Bowlingclubs mit mindestens fünf Mitgliedern, deren Vereinsstatuten bei der BSZ hinterlegt worden sind und zwar mit den Clubmitgliedern, die Einzelmitglieder der BSZ sind.
Art. 4.1 Mitgliedschaft – Stammmitglied
Stammmitglied der BSZ ist jedes Einzelmitglied der BSZ, das nicht Neben-, Passiv- oder Ehrenmitglied der BSZ ist und nicht Stammmitglied einer andern Sektion des SB ist. Es ist aktiv und passiv stimmberechtigt.
Art. 4.2 Mitgliedschaft – Nebenmitglied
Ein Stammmitglied einer anderen Sektion des SB, welches der BSZ beitritt, wird als Nebenmitglied bezeichnet. Es hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das Stammmitglied mit Ausnahme:
- des passiven und aktiven Stimmrechts
- der Teilnahme an offiziellen Zürcher-Meisterschaften und Qualifikationsturnieren für die überregionalen Meisterschaften.
Art. 4.3 Mitgliedschaft – Ehrenmitglieder
Mitglieder sowie andere Personen, die sich um die Sektion im besonderen, oder um den Bowlingsport im allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung geehrt und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind aktiv und passiv stimmberechtigt.
Art. 4.4 Mitgliedschaft – Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Freunde der BSZ, die diese durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt und können an Turnieranlässen, welche die Bowlinglizenz voraussetzen, nicht teilnehmen.
Art. 5 Aufnahme
Gesuche um Aufnahme in die BSZ sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wer von einer Sektion des SB oder vom letzteren gesperrt oder innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeschlossen worden ist, wird nicht in die BSZ aufgenommen.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch freiwilligen Austritt
- infolge Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BSZ
nach Verstreichen der vom Kassier festgesetzten Frist.
- c) bei Ausschluss durch den SB oder einer seiner Sektionen
- d) infolge Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten
- infolge Ablebens
Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres (siehe Art. 33) durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BSZ erfolgen.
Art. 7.1 Austritt – Dauer der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Aufnahme und gilt bis zum Datum des Austritts bzw. Ausschlusses. Wer seinen Austritt nicht per Ende des Geschäftsjahres dem Präsidenten schriftlich erklärt, bleibt zwangsläufig auch im Folgejahr Mitglied der BSZ. Der Jahresbeitrag wird jeweils für ein ganzes Geschäftsjahr erhoben.
Art. 7.2 Austritt – Suspension
Wer seinen finanziellen Verpflichtungen der BSZ gegenüber bis zum Ende des Folgemonats nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht nachkommt, wird suspendiert und kann während der Dauer der Suspension an keinem BSZ-Wettkampf teilnehmen.
Art. 7.3 Austritt – Wiedereintritt
Der Wiedereintritt eines suspendierten Mitglieds ist gegen eine Gebühr (s.Art.29) und nach Begleichung seiner Schulden bei der BSZ nur während der vom BSZ-Kassier festgesetzten Frist und dem Einverständnis des Vorstands möglich. Verstreicht diese Frist, ohne dass das suspendierte Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, wird es für mindestens ein Jahr gesperrt, entbindet Ihn jedoch nicht von der Begleichung der Schulden.
Art. 7.4 Austritt – Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen, mit Kopie an den SB. Werden Mitglieder ausgeschlossen, haben sie innerhalb von zehn Tagen vom Datum des Poststempels der eingeschriebenen Zustellung der Mitteilung an, ein Rekursrecht an den SB (s. SB-Statuten, Art. 37 – 42), dessen Statuten im Bedarfsfall vom Rekurrenten beim Präsidenten bezogen werden können.
Art. 8 Verlust der Rechte
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren vom Tage des Austritts bzw. Ausschlusses an, jeden Anspruch auf das Vermögen der BSZ sowie deren Vergünstigungen und Rechte.
Art. 9 Organe der BSZ
Die Organe der BSZ sind:
- a) Die Generalversammlung (nachstehend GV genannt)
- b) der Vorstand
- c) die Sportkommission
- d) die Rechnungsrevisoren
Art. 10 Generalversammlung
Die ordentliche GV findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens im dritten Jahresquartal statt. Die Teilnahme ist für Stammmitglieder (s.Art.4.1) obligatorisch. Begründete, schriftliche Abmeldungen sind vorgängig an den Präsidenten zu richten. Unentschuldigtes Fernbleiben zieht eine finanzielle Sanktion lt. Säumnisgebührentarif (s.Art.29) nach sich. Es wird ein Protokoll erstellt. Folgende Traktanden werden behandelt:
- a) Wahl der Stimmenzähler
- b) Abnahme des Protokolls der letzten GV
- c) Abnahme des schriftlichen Berichts des Präsidenten
- d) Abnahme des schriftlichen Berichts des Sportpräsidenten
- e) Abnahme des Mutationsberichts
- f) Abnahme der Jahresrechnung.
- g) Abnahme des Berichts der Rechnungsrevisoren.
- h) Déchargeerteilung an den Vorstand.
- i) Wahl des Vorstands
- j) Wahl der zu ersetzenden Rechnungsrevisoren
- k) Abnahme des Budget-Voranschlags
- l) Festsetzung der Jahresbeiträge, Ermässigungen und Gebühren für das nachfolgende Geschäftsjahr
- m) Behandlung eingereichter Anträge
- n) Statutenänderungen
- o) Varia
Art. 11 GV – Fristen
Die an der ordentlichen GV zu behandelnden Traktanden sind den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher durch Zustellung eines Rundschreibens oder mittels den offiziellen Organen der BSZ oder der SB bekannt zu geben.
Art. 12 GV – Anträge
Zur Stellung von Anträgen an die GV sind berechtigt:
- a) der Vorstand
- b) die Sportkommission
- c) die Rechnungsrevisoren
- d) die Clubs
- e) die stimmberechtigten Mitglieder
Anträge an die GV müssen in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem GV – Termin zuhanden des amtierenden Präsidenten eingereicht werden.
Art. 13 GV – Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die GV wird vom Vorstand durch den Präsidenten einberufen und ist unabhängig der Anzahl GV-Teilnehmer beschlussfähig.
Art. 14 GV – Modus der Abstimmung
Alle Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass geheime Abstimmung verlangt wird. Im Normalfall entscheidet die einfache Mehrheit (Ausnahme: Statutenänderungen siehe Art. 36), bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15 GV – ausserordentliche
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV (nachfolgend a.o. GV genannt) erfolgt durch Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von einem fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
Einem rechtsgültigen Begehren auf eine a.o. GV muss innerhalb acht Wochen entsprochen werden. Anträge zu Handen der a.o. GV sind bei diesem Begehren dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Im Übrigen gelten Art. 10 und 11 auch für die a.o. GV.
Art. 16 Vorstand (VS)
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Einzelmitgliedern, die für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden und wieder wählbar sind. In den Vorstand gewählt werden können auch an der GV nicht anwesende Mitglieder, vorausgesetzt, deren Zustimmung dazu liegt der GV schriftlich vor.
Art. 16.1 Vorstand – Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- a) Präsident
- b) Vizepräsident
- c) Kassier
- d) Aktuar und Protokollführer
- e) Sportpräsident
- f) Vizesportpräsident
- g) Ranglistenverantwortlicher & Mutationsführer
- h) Juniorenverantwortlicher der BSZ
- i) PR- und Medienverantwortlicher BSZ
Art. 16.2 Vorstand – Stellvertretung, Spokomitglieder
Die Stellvertretung wird im Vorstand selbst geregelt und ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Von Fall zu Fall können im Vorstand nicht vertretene Sportkommissionsmitglieder bei Vorstandssitzungen beratend zugezogen werden.
Art. 16.3 Vorstand – Vorstandsmitglieder ad interim
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Amtsperiode, kann der Vorstand, falls nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder zurücktreten, selbst Mitglieder ad interim bis zur nächsten GV für die zu ersetzenden Vorstandsämter wählen. Diese sind an der nächsten GV zu bestätigen oder für ein bzw. zwei Jahre zu wählen.
Art. 17 Vorstand – Geschäfte
Der Vorstand vertritt die BSZ nach Aussen und führt in allen Belangen der BSZ die Oberaufsicht aus. Der Vorstand behandelt und erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen der BSZ vorbehalten sind, so auch die Erstellung von Geschäfts- und Verwaltungsreglementen, die Regelung des Strafwesens und die Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung des SB.
Art. 17.1 Präsident
Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift der BSZ. Der Präsident nimmt an den erweiterten Vorstandssitzungen des SB teil.
Art. 18 Vorstandsitzungen
Der Vorstand tagt auf Anordnung des Präsidenten. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Frist zur Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt im Normalfall mindestens zehn Tage und hat per Traktandenliste zu erfolgen. Der Präsident hat den Vorsitz, in offenen Abstimmungen kein Stimmrecht, jedoch Stichentscheid. Es wird ein Protokoll erstellt.
Art. 19 Sportkommission, – Zusammensetzung
Die Sportkommission (nachstehend Spoko genannt) besteht aus zwei von der GV und mehreren vom Vorstand gewählten Mitgliedern. Die Spoko – Mitglieder unterstehen als solche dem Sportpräsidenten, der dem Vorstand für die Spoko verantwortlich ist. Die Spoko setzt sich zusammen aus:
- a) Sportpräsident (von der GV gewählt)
- b) Vizesportpräsident (von der GV gewählt)
- c) Spoko – Mitglieder (vom Sportpräsident und dem Vorstand gewählt)
Art. 19.1 Stellvertretung
Die Stellvertretung wird von der Spoko selbst geregelt und ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
Art. 20 Sportpräsident
Der Sportpräsident schlägt dem Vorstand die zu wählenden Spokomitglieder vor. Der Sportpräsident nimmt an den Sportkommissionssitzungen des SB teil (zuweilen auch auf besondere Einladung hin an Vorstandssitzungen des SB) und informiert die Spokomitglieder über diese und über stattgefundene Vorstandssitzungen.
Art. 20.1 Auslandstart
Für im Ausland stattfindende Turniere der FIQ hat der Spieler spätestens vierzehn Tage vorher beim Sportpräsidenten der BSZ eine Auslandstart-Genehmigung einzuholen, wenn er die Resultate gewertet haben will.
Die im Ausland erzielten Resultate hat der Spieler dort bestätigen zu lassen und dem Sportpräsidenten der BSZ innerhalb von zehn Tagen unaufgefordert abzugeben.
Art. 21 Sportkommission – Geschäfte
Die Spoko erledigt folgende Aufgaben und Geschäfte:
- a) Ausarbeitung von Sportreglementen, Ausschreibungen, Tabellen,
Spielpläne und Regelungen des Strafwesens für sportliche Belange.
- b) Überwachung von sportlichen Anlässen und deren Durchführung
und Auswertung.
- c) Instruktion der Mitglieder durch Demonstration und Lehrgänge.
- d) Verhängen von Strafen für unsportliches Benehmen im Rahmen der
ihr vom Vorstand delegierten Kompetenz.
- e) Sie entscheidet über Ausschluss eines Mitglieds von einer Wett-
spielveranstaltung und stellt Antrag an den Vorstand in all
jenen Fällen, wo das Mitglied über den Anlass hinaus auf längere
Zeit gesperrt oder gar aus der BSZ ausgeschlossen werden soll.
Allgemeingültige und umwälzende Regelungen sind vom Vorstand zu genehmigen. An Spokositzungen wird vom Sportpräsidenten ein Protokollführer bestimmt. Die Protokolle sind innert zehn Tagen jedem Vorstandsmitglied zuzustellen.
Art. 22 Ablehnung von Rekorden
Die Spoko hat das Recht, erzielte Rekorde für null und nichtig zu erklären, falls Bahn und Spielmaterial nicht dem FIQ – Standard entsprechen.
Art. 23 Weisungen der Spoko bindend
Die Mitglieder haben sich bei offiziellen sportlichen Veranstaltungen an die Weisungen der Spoko zu halten.
Art. 24 Verbandslizenz
Die Spoko hat das Recht, sich bei offiziellen sportlichen Anlässen die Verbandslizenz (s. Art. 29) vorzeigen zu lassen und Spielern mit ungültigem oder fehlendem Ausweis die Teilnahme an Turnieren der BSZ und des SB im Raume Zürich zu verweigern.
Art. 25 Wettkämpfe – Teilnahme
Zusätzlich zu den Daten offizieller BSZ – Wettspiele sind auch alle Daten für Veranstaltungen, die durch die BSZ oder einen ihrer Clubs organisiert werden und an denen sich auch Mitglieder anderer Sektionen beteiligen können, zuvor über den Sportpräsidenten BSZ vom SB genehmigen zu lassen. Wird dies unterlassen, ist der SB berechtigt, den fehlbaren Verein mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Ausschreibungen von Turnieren ohne SB-Genehmigung dürfen zwecks Veröffentlichung nicht an andere Sektionen versandt werden.
Art. 26 Wettkämpfe – Differenzen
Bei allfälligen Differenzen innerhalb der BSZ in ablauf- und regeltechnischen Belangen entscheidet die Sportkommission, in allen anderen Angelegenheiten und im Zweifelsfall der Vorstand.
Art. 27 Rechnungsrevisoren
Die GV wählt vier Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Wer an der GV nicht teilnimmt, kann Revisor werden voraus gesetzt seine Zustimmung dazu liegt der GV schriftlich vor. Zwei Revisoren kontrollieren am Ende des Geschäftsjahres die Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Rechnungslegung sowie die Vermögensverhältnisse der BSZ. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht und stellen Antrag zur Décharge. Grobe Verstösse gegen die Geschäftsführung der BSZ sind in diesem Bericht zu erwähnen. Jedes Jahr scheidet der erste Revisor aus und die andern rücken um eine Stufe nach. Die GV wählt den vierten Revisor und falls notwendig, weitere, um auf vier zu ergänzen. Ausgeschiedene Revisoren können wiedergewählt werden.
Art. 28 Finanzen – Einnahmen
Die Einnahmen der BSZ sind:
- a) Jahresbeiträge und Gebühren
- b) Überschüsse aus Veranstaltungen
- c) Kapitalzinsen
- d) Schenkungen, Subventionen etc.
- e) Beiträge für die Benützung von Einrichtungen der BSZ
Art. 29 Jahresbeiträge und Gebühren
Der Jahresbeitrag wird von jedem Stamm-, Neben- und Passivmitglied erhoben und zusammen mit den Gebühren oder Ermässigungen jeweils von der GV festgesetzt.
Art. 29.1 SB – Ausweis
Jedem Stammmitglied wird nach Bezahlung des Jahresbeitrags eine Lizenzkarte des SB als Mitgliederausweis übergeben. Sie berechtigt ihn, während des Geschäftsjahres (Vorgabe SB), an allen sportlichen Anlässen der BSZ, des SB und anderer, der FIQ unterstehenden Bowlingverbänden teilzunehmen. Ehrenmitglieder erhalten die Lizenzkarte gratis.
Art. 30 Ausgaben
Die Ausgaben der BSZ sind:
- a) Defizite aus Veranstaltungen
- b) Verwaltungskosten
- c) Reise- und Repräsentationsspesen des Vorstands und der Sportkommission
- d) Aufwendungen zur Förderung des Bowlingsports
- e) Entschädigungen der Funktionäre
- f) Unterstützungen und Subventionen an Spieler
- g) Ankauf von Trainings- und Anschauungsmaterial
- h) Entschädigung an Delegierte die an der Delegiertenversammlung des SB teilnehmen.
- i) Beiträge an den SB
- j) weitere zweckgebundene Kosten
Art. 30.1 Ausgaben – Kompetenzen des Vorstandes und der Spoko
Der Vorstand verfügt für ausserordentliche Aufwendungen über eine Ausgabenlimite von zehn Prozent der Jahresbeiträge, maximal Fr. 1000.-. Für Trainingszuschüsse an Spieler, die der Vorstand bzw. die Spoko fördern will und ausserordentliche Aufwendungen verfügt die Spoko über eine Ausgabenlimite von fünfzehn Prozent der Jahresbeiträge, maximal Fr. 1500.-. Diese Gelder sind an das Geschäftsjahr gebunden und nicht kumulierbar.
Art. 31 Sektionsvermögen
Das Sektionsvermögen ist nach Anordnung des Vorstands zinstragend anzulegen und die Kapitalzins-Verrechnungssteuer rechtzeitig zurückzufordern.
Art. 32 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur das Sektionsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 33 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Rechnung ist per 30. Juni abzuschliessen.
Art. 34 Publikations – Organe der BSZ
Als Publikationsorgane gelten die des SB und für die BSZ gilt im Weiteren die nachstehende Internetseite als offizielles Organ der Sektion Zürich;
sowie weitere von der GV bestimmte Organe.
Art. 35 Auflösung der BSZ
Die BSZ wird aufgelöst, wenn drei Viertel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen; oder von Gesetzes wegen, wenn die BSZ zahlungsunfähig ist, sowie der Vorstand nicht statutengemäss bestellt werden kann.
Bei Auflösung der BSZ wird das Vermögen und Inventar dem SB zur Aufbewahrung übergeben, der seinerseits das Barvermögen beim jeweiligen Sitz des SB bei einer Grossbank zinstragend anzulegen hat.
Wird innerhalb von zehn Jahren in Zürich keine neue BSZ gegründet, verfällt das Vermögen und Inventar der BSZ an den SB.
Art. 36 Statutenänderungen
Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitgliederstimmen erforderlich.
Art. 37 Interpretation der Statuten
Zuständig für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand, es sei denn, dass die GV von Fall zu Fall mit entsprechendem Antrag darum bemüht wird. Werden die vorliegenden Statuten in andere Sprachen übersetzt, so ist der deutsche Text für die Auslegung massgebend.
Art. 38 Gültigkeit
Genehmigt wurden diese Statuten von der 53. Generalversammlung der Bowling-Sektion Zürich, am 17. August 2006.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung in Kraft. Sie ersetzen die BSZ-Statuten vom 01. Januar 2000.
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Werner Schlatter Theo Keel